AWO
African World Organisation
STATUTEN

Update: 24.12.2010
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AWO – African World Organisation
 

Afrikanische Weltorganisation für humanitäre und soziale Hilfe in Afrika und in anderen Orten der Welt

 

Statuten   17. Juli 2009

I Name – Sitz - Zweck

Art. 1 Unter der Bezeichnung „AWO – African World Organisation“

Afrikanische Weltorganisation für humanitäre und soziale Hilfe in Afrika und in anderen Orten der Welt“ wird ein Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) gegründet. Sitz des Vereins ist Mülhauserstrasse 84, 4056 Basel, Schweiz.

Art. 2 Der Verein verfolgt den Zweck, humanitäre und soziale Hilfe an sich in Schwierigkeiten befindende Personen oder Körperschaften in Afrika sowie in anderen Orten der Welt zu leisten. Im Weiteren hat der Verein das Ziel, seinen Mitgliedern den kulturellen Austausch, Treffen und wo möglich gegenseitige Unterstützung zu ermöglichen ungeachtet ihres Privatlebens.

a.                         Der Verein ist religiös, politisch und ethnisch neutral.

b.                         Der Verein verpflichtet sich der Humanität, indem er gezielte Aktionen ins Leben ruft, die dazu helfen, den Zweck des Vereins weiterhin zu fördern und finanziell zu stützen

c.                         Ein Ausschuss entscheidet je nach Ausmass der Situation. Um Zusammenarbeit mit internationalen und / oder staatlichen Stellen kann falls nötig ersucht werden. Der Verein kann selbst Mitglied anderer humanitärer Organisationen sein.

Der Verein ist eine Non Government Organisation (NGO) und wird finanziert von Spenden und Gewinnen von eigenen Aktionen im Sinn und Zweck der humanitären Hilfe.

Art. 3 Der Sinn und Zweck der AWO ist es nicht nur eigene humanitäre Projekte ins Leben zu rufen, sondern auch bereits bestehende und von externen Gliedern zu unterstützen.

II Mitglieder

Art. 3 Der Verein ist gegliedert in

a.                         Aktivmitglieder

b.                         Passivmitglieder

c.                         Ehrenmitglieder

·                            Aktivmitglieder können natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder global werden, die guten Willens sind und eine humanitärer und sozialer Gesinnung haben,

·                            Passivmitglieder können Freunde und Gleichgesinnte sein

·                            Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die Repräsentanten

die im Ausland ihr Land repräsentieren und Personen, die sich um eine wirksame Unterstützungsarbeit für den Verein verdient gemacht haben; sie werden durch den Vorstand ernannt.

Einzig Aktivmitglieder haben in der Vereinsversammlung ein Stimmrecht, das Recht gewählt zu werden und die Vereinsversammlung einzuberufen.

III Mitgliedschaft

Art. 4 Der Antrag um Mitgliedschaft ist schriftlich einzureichen. Antragsformulare sind beim Sekretariat des Vereins zu beziehen. Der Vorstand entscheidet über eine Mitgliedschaft.

IV Austritt und Ausschluss

Art. 5 Ein Gesuch um Austritt muss schriftlich an das Sekretariat des Vereins gerichtet sein. Der Vorstand nimmt davon Kenntnis. Jede ausscheide Person verliert ihre Mitgliedsjahre, falls sie wieder beitreten möchte. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstands nach begründeten Vorbringen durch die Vereinsversammlung, bei Zuwiderhandlung gegen die Statuten oder bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages. Niemand hat Anspruch, wieder in den Verein aufgenommen zu werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand, jedoch verliert diejenige Person ihre Mitgliederjahre. Ausscheidende Mitglieder sind gehalten, ihren Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf soziale Unterstützung durch den Verein.

V Organisation und Verwaltung

Art. 6 Vereinsorgane sind:

a.                         Vereinsversammlung

b.                         Vorstand

c.                         Finanzverwaltung

VI Vereinsversammlung

Art. 7 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich statt.

7.1 Ausserordentliche Versammlungen und Veranstaltungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn 1/5 der Aktivmitglieder darum ersuchen. Die Einberufung muss vor Zusammenkunft der Vereinsversammlung schriftlich und die Anträge müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Vereinsversammlung eingereicht werden.

7.2 Die Vereinsversammlung ist gültig bestellt worden, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Folgende Beschlüsse sind nur gültig zustande gekommen, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind:

a.                         Auflösung des Vereins

b.                         Zusammenschluss mit einem anderen Verein

7.3 Die Vereinsversammlung wird durch ihren Präsidenten präsidiert, in Anwesenheit des Administrativen Support zur schriftlichen Festhaltung der Vereinbarungen.

Art. 8 Die Wahl des Präsidenten und der Finanzverwalter erfolgt ordentlich ungeachtet der Anzahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder, dagegen müssen drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sein.

1. Nur Präsident und Finanzverwalter werden durch die ordentliche oder ausserordentliche Vereinsversammlung gewählt. Der ordentlich gewählte Präsident benennt die Vorstandsmitglieder und die anderen Organe.

2.       Die Amtseinsetzung erfolgt gleichentags, spätestens jedoch zwei Wochen später.

3.       Zuständige Vereinsversammlung:

·                            Wahl des Präsidenten und des Finanzverwalters,

·                            Genehmigung der jährlichen Bilanz,

·                            Prüfung aller Tätigkeiten und Anträge des Vorstandes,

·                            Genehmigung des Protokolls

·                            Aufsicht über die Aktivitäten des Vorstandes.

1.       Zuständigkeiten des Vorstandes:

·                            Bestimmung der Vereinsorgane und der Versammlungen

·                            Höhe der Mitgliederbeiträge

·                            Statutenänderungen sind zwingenderweise der Vereinsversammlung zu unterbreiten

8.5 Diese Beschlüsse werden durch die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Alle Ernennungen oder Wahlen sind auf die Dauer von drei Jahren begrenzt. Alle anlässlich der Vereinsversammlung behandelten Traktanden müssen in einem schriftlich verfassten Protokoll festgehalten und den Mitglieder innert 30 Tagen zugestellt werden.

VII Vorstand

Art. 9 Der Verein wird durch den Vorstand mit mindestens vier Mitgliedern vertreten:

·                            Ein Präsident bzw. eine Präsidentin

·                            Ein Finanzverwalter bzw. eine Finanzverwalterin

·                            Einen Sekretär bzw. eine Sekretärin

·                            Einen Berater bzw. eine Beraterin

Der Vorstand kann je nach Umfang der Erfordernisse erweitert werden

9.1 Im Falle des Ablebens oder des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, wird dieses interimistisch bis zum Ende der laufenden Amtsperiode durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.

9.2 Der Verein ist Dritten gegenüber durch zwei Unterschriften zeichnungsberechtigt, diejenige des Präsidenten und des Sekretärs oder des Revisors.

9.3 Der Vorstand trifft sich so oft wie nötig unter dem Vorsitz des Präsidenten und ist einzuberufen, sofern zwei Mitglieder darum ersuchen. Er beschliesst gemäss Mehrheit der Anwesenden.

9.4 Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben ein Aktivmitglied oder eine Kommission ernennen.

9.5 Der Vorstand ist betreffend die Reihenfolge der in der Vereinsversammlung zu behandelnden Traktanden unabhängig.

9.6 Die Mitglieder des Vorstandes bezahlen keine Jahresmitgliederbeiträge während ihrer Amtsperiode. Jedoch nehmen sie bei Verpflichtungen des Vereins zu gleichen Anteilen wie die übrigen Mitglieder teil.

VIII Vereinsaktivitäten für die Vereinsmitglieder

Art. 10 Der Verein organisiert einmal jährlich eine Feier für seine Mitglieder. Ausser dieser jährlichen Veranstaltung organisiert der Verein kulturelle Abend, deren Reinerlös der Vereinskasse bzw. dem Vereinszweck zukommt.

Art. 11 Erkrankt ein Vereinsmitglied ernsthaft, kann der Verein eine oder mehrere Personen an sein Krankenbett schicken.

IX Befugnisse der Rechnungsprüfer

Art. 12 Die jährliche Bilanz des Vereins wird durch zwei durch die Vereinsversammlung bestimmte Rechnungsführer kontrolliert. Der Finanzverwalter hat jederzeit das Recht, Einblick in die Konten, die Buchführung und die Bilanz zu nehmen. Sie verfassen einen Bericht zu Handen der Mitgliederversammlung und unterbreiten ihr allfällige Anträge.

X Generelle Bestimmungen und Mitgliederbeitrag

Art. 13 Der Verein errichtet ein Vereinskonto bei der Post bzw. einer Bank, worauf die Mitgliederbeiträge einzuzahlen sind. Dem Finanzverwalter bzw. der Finanzverwalterin obliegt die Kontenführung, er bzw. sie informiert den Vorstand.

Art. 14 Eine symbolische Eintrittsgebühr in der Höhe von Fr. 30.- wird von jedem Aktiv- oder Passivmitglied erhoben. Der jährliche Mitgliederbeitrag für das Jahr 2009 beträgt Fr. 20.-. Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren bezahlen lediglich Fr. 10.- für die Mitgliedschaft. Sämtliche Mitgliederbeiträge sind vor der Mitgliederversammlung zu begleichen. Ein Zahlungsverzug darf höchstens zwei Monate nach erfolgter Mahnung betragen. Nach diesem Verzug gelten die Sanktionen gemäss vorliegender Statuten.

XI Schlussbestimmungen

Art. 15 Der Verein richtet sich nach dem Kalenderjahr.

Art. 16 Im Falle der Auflösung des Vereins, entscheidet die Vereinsversammlung oder an deren Stelle der Vorstand über das Vereinsvermögen zugunsten einer anderen humanitären Institution.

Art. 17 Die Mitglieder sind verantwortlich für die ihnen anvertrauten Gegenstände. Bei Verlust resp. Beschädigung sind die Schuldigen gehalten für Ersatz zu sorgen.

Art. 18 In allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand im Sinne des Vereinszweckes. Im Streitfall sind die Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches anwendbar.

Art. 19 Die vorliegenden Statuten liegen Deutsch vor. Die Vereinsversammlung hat im April 2009 die vorliegenden Statuten genehmigt, sie treten per 17. Juli 2009 in Kraft.

Signatur Seite:

Art. 20 Gültig unterzeichnet haben folgende Vereinsorgane:

Präsident:

Arthur Steiner

                                                                                

Vize Präsident:

Pascal Kpedzroku

                                                                                 

Finanzverwalter:

Finanzverwalter:& Berater:

Julien Akue

                                                                                 

Manager for Sponsoring & Public Relations:

Claude Kpatinkpo

                                                                                

Technical Support Manager

Aimee Ofounoue


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